LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2017
L 1 KR 305/17 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 933/17

KrankenversicherungVersorgung mit Medizinal-CannabisblütenSachleistungsanspruchAnsprüche auf Krankenbehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 305/17 B ER

DRsp Nr. 2017/14935

Krankenversicherung Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Sachleistungsanspruch Ansprüche auf Krankenbehandlung

1. Der Sachleistungsanspruch auf medizinisches Cannabis ist von § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V umfasst. 2. Die Regelung betrifft unter anderem Ansprüche auf Krankenbehandlung, nicht dagegen Ansprüche, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf Leistungen zur medizinischen Reha gerichtet sind.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;

Gründe:

I.

Im Streit steht die einstweilige Versorgung des Antragsstellers mit Medizinal-Cannabisblüten, auf welche dieser -nach seinen Angaben- zur Behandlung seiner schweren Migräne angewiesen ist.