LAG Thüringen - Urteil vom 31.05.2023
4 Sa 131/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EFZG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 349/17

Krankheit i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZGObjektive Kriterien für das Bestehen einer krankheitsbedingten ArbeitsunfähigkeitKein Zweifel am Bestehen der Krankheit bei zeitnahem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber

LAG Thüringen, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 131/19

DRsp Nr. 2023/8074

Krankheit i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG Objektive Kriterien für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Kein Zweifel am Bestehen der Krankheit bei zeitnahem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber

Orientierungssatz: 1. Krankheit i. S. d. Gesetzes ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand. 2. Wer kaum sprechen kann, ständig weint, nach Luft schnappt und Atemprobleme hat ist krank im o.g. Sinne und kann keine Büroarbeiten erbringen; damit liegt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. 3. Stehen die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, steht das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit mit Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses der Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die vormalige Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.2.2019 - 7 Ca 349/17 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 05. - 31.07.2017 in Höhe von 1.742,04 € brutto nebst Zinsen wendet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; EFZG § 4 Abs. 1;

Tatbestand: