Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) auf Lohnfortzahlung in Anspruch.
Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeiter Müller ist bei der Beklagten beschäftigt. Er war vom 25. Mai bis zum 30. Juni 1988 wegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs arbeitsunfähig krank. Ab 20. bis zum 30. Juni trat eine Erkrankung wegen Lumbalgie, HWS/LWS-Syndroms hinzu. Die Beklagte gewährte dem Versicherten für die Zeit vom 25. Mai bis zum 30. Juni (d. h. für 37 Tage) Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.
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