BAG - Urteil vom 19.06.1991
5 AZR 304/90
Normen:
SGB X § 115 ; LohnFG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG
BAGE 68, 115
BB 1991, 2159
DB 1991, 2291
EzA § 1 LohnFG Nr. 119
NZA 1991, 894
SAE 1992, 383
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 51/89
LAG Hamm, vom 18.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 621/89

Krankheit und Wiederholungskrankheit

BAG, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 304/90

DRsp Nr. 1997/7579

Krankheit und Wiederholungskrankheit

»Eine Vorerkrankung kann dann nicht als Teil einer Fortsetzungserkrankung angesehen werden, wenn sie lediglich zu einer bereits bestehenden, ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzugetreten ist, ohne einen eigenen Anspruch auf Lohnfortzahlung auszulösen (Ergänzung zu BAGE 46, 253 = AP Nr. 60 zu § 1 LohnFG).«

Normenkette:

SGB X § 115 ; LohnFG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) auf Lohnfortzahlung in Anspruch.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Arbeiter Müller ist bei der Beklagten beschäftigt. Er war vom 25. Mai bis zum 30. Juni 1988 wegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs arbeitsunfähig krank. Ab 20. bis zum 30. Juni trat eine Erkrankung wegen Lumbalgie, HWS/LWS-Syndroms hinzu. Die Beklagte gewährte dem Versicherten für die Zeit vom 25. Mai bis zum 30. Juni (d. h. für 37 Tage) Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.