Die Klägerin (geboren am 15. Dezember 1942) war seit dem 20. September 1976 als Textilarbeiterin im Bereich der Vorspinnerei bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von 12,60 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein-Westfalens anwendbar.
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