BAG - Urteil vom 11.08.1994
2 AZR 9/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978) § 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969
BB 1994, 2500
DB 1995, 1470
EzA § 622 BGB n. F. Nr. 51
NZA 1995, 1051
NZA 1995, 1053
SAE 1996, 134
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 986/93
ArbG Mönchengladbach, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 599/93

Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

BAG, Urteil vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 9/94

DRsp Nr. 1995/794

Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

»Wenn das Bedürfnis nach flexibler Personalplanung im produktiven Bereich wegen produkt-, mode- und saisonbedingter Auftragsschwankungen eine kürzere tarifliche Grundkündigungsfrist für überwiegend in der Produktion tätige Arbeiter im Vergleich zu der für Angestellte günstigeren Regelung rechtfertigt, so gilt dies nicht ohne weiteres auch für die verlängerten Kündigungsfristen desselben Tarifvertrages (hier: § 2 Ziffer 6 MTV Arbeiter nordrheinische Textilindustrie). Die im gleichen Maße erbrachte Betriebstreue der Arbeiter erfordert dann zumindest gleiche Stufen der Wartezeiten aufgrund abgeleisteter Betriebszugehörigkeit wie bei den Angestellten.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978) § 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (geboren am 15. Dezember 1942) war seit dem 20. September 1976 als Textilarbeiterin im Bereich der Vorspinnerei bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von 12,60 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein-Westfalens anwendbar.