BAG - Urteil vom 29.01.1997
2 AZR 9/96
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § KSchG 1969 Krankheit
AuA 1997, 323
BAGE 85, 107
DB 1997, 1039
MDR 1997, 656
NZA 1997, 709
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hameln - Urteil vom 20. April 1995 - 1 Ca 103/95 -,
LAG Niedersachsen, vom 18.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1247/95

Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 9/96

DRsp Nr. 1997/4462

Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

»Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, so ist er zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solch gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Ggf. hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts frei zu machen und sich auch um die evtl. erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen. Zu einer weitergehenden Umorganisation oder zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber dagegen nicht verpflichtet.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten seit 16. September 1991 zunächst im Versand und sodann ab 2. August 1993 im Stahlbau beschäftigt. In § 1 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1993 heißt es, der Kläger sei nach näherer Anweisung verpflichtet, alle verkehrsüblichen Arbeiten im Stahlbau zu leisten; in dringenden Fällen könne auch eine Beschäftigung mit anderen Arbeiten bzw. Versetzung in eine andere Abteilung erfolgen.