BAG - Urteil vom 29.04.1999
2 AZR 431/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit
AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit
AuA 2000, 177
AuA 2000, 37
BAGE 91, 271
BB 1999, 1768
DB 1999, 1861
NJW 2000, 893
NZA 1999, 978
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 8/98
ArbG Brandenburg - 21.08.97 - N 1 Ca 680/97 ,

Krankheitsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 431/98

DRsp Nr. 1999/9084

Krankheitsbedingte Kündigung

»1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlaß einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, daß die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (Bestätigung der st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Urteil vom 21. Februar 1992 - AZR 399/91 -, AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). 2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 -, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.