LAG Brandenburg, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 8/98
ArbG Brandenburg - 21.08.97 - N 1 Ca 680/97 ,
Krankheitsbedingte Kündigung
BAG, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 431/98
DRsp Nr. 1999/9084
Krankheitsbedingte Kündigung
»1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlaß einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, daß die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (Bestätigung der st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Urteil vom 21. Februar 1992 - AZR 399/91 -, AP Nr. 30 zu § 1KSchG 1969 Krankheit).2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 -, AP Nr. 25 zu § 1KSchG 1969 Krankheit). Die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.
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