BAG - Urteil vom 24.11.2005
2 AZR 514/04
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ; SGB IX § 85 § 68 § 69 § 2 ; BGB § 162 (analog) ;
Fundstellen:
AuA 2006, 490
AuR 2006, 212
DB 2006, 1063
NJW 2006, 1614
NZA 2006, 665
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 116/03
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 333/03

Krankheitsbedingte Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - ordentliche Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung auf freien Stellen im Vorfeld der Kündigung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter; Betriebsratsanhörung: Unkenntnis von nicht aus Lohnsteuerkarte ersichtlichen Unterhaltspflichten

BAG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 514/04

DRsp Nr. 2006/10947

Krankheitsbedingte Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - ordentliche Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung auf freien Stellen im Vorfeld der Kündigung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter; Betriebsratsanhörung: Unkenntnis von nicht aus Lohnsteuerkarte ersichtlichen Unterhaltspflichten

Orientierungssätze: 1. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG mit, der Arbeitnehmer habe "laut Steuerkarte" keine unterhaltsberechtigten Kinder und entspricht dies dem Kenntnisstand des Arbeitgebers, so ist die Anhörung auch dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit unterhaltsberechtigte Kinder hat. 2. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 102 BetrVG nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm vom Arbeitnehmer mitgeteilten und dokumentierten Daten zu prüfen. Er kann deshalb mangels anderweitiger Kenntnisse auch von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen, hat dies aber gegebenenfalls gegenüber dem Betriebsrat zu kennzeichnen. 3. Die Gleichstellung nach § 69 SGB IX ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, der seine Wirkung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des entsprechenden Antrags entfaltet.