LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.11.2017
5 Sa 54/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE KSchG § 1 Krankheit Nr. 51
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1361/16

Krankheitsbedingte Kündigung einer Betreuungsassistentin bei häufigen Fehlzeiten aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 54/17

DRsp Nr. 2018/746

Krankheitsbedingte Kündigung einer Betreuungsassistentin bei häufigen Fehlzeiten aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen

Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen - etwa Erkältungen - ausgeheilt sind.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.03.2017 - 2 Ca 1361/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten.