Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 20.03.2003.
Der am 25.05.1966 geborene, ledige Kläger ist seit dem 02.11.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Dachdeckergehilfe beschäftigt. Zuletzt betrug seine Monatsvergütung 1.728,-- EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 21.10.1992, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
"1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02. November 1992.
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung aller Arbeiten verpflichtet, die im Betrieb anfallen."
Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 65 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.
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