LAG Hamm - Urteil vom 31.03.2004
18 Sa 2219/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 48
LAGReport 2004, 319
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 677/03

Krankheitsbedingte Kündigung, Leistungsunfähigkeit, Betriebsunfall, Versetzungsmöglichkeiten, leidensgerechter Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 2219/03

DRsp Nr. 2004/14649

Krankheitsbedingte Kündigung, Leistungsunfähigkeit, Betriebsunfall, Versetzungsmöglichkeiten, leidensgerechter Arbeitsplatz

»Auch wenn die Leistungsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, ergibt sich aus der erhöhten Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung, einen leidensgerechten Arbeitsplatz freizukündigen oder durch Änderungskündigung zu schaffen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 20.03.2003.

Der am 25.05.1966 geborene, ledige Kläger ist seit dem 02.11.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Dachdeckergehilfe beschäftigt. Zuletzt betrug seine Monatsvergütung 1.728,-- EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 21.10.1992, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

"1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02. November 1992.

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung aller Arbeiten verpflichtet, die im Betrieb anfallen."

Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 65 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.