BAG - Urteil vom 07.11.2002
2 AZR 493/01
Normen:
KSchG § 1 ; HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 174 ; HGO § 73 Abs. 1 § 71 Abs. 1 S. 3 § 9 Abs. 2 S. 2 ; Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main 1.1, 3.5, 3.10, 3.13, 4.9, 4.10;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 158
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1986/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7848/98

Krankheitsbedingte Kündigung; Personalvertretungsrecht; Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB - Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats, hier: summarische Mitteilung der Fehlzeiten für das jeweilige Kalenderjahr und des Gesamtbetrages der Lohnfortzahlungskosten für mehrere Kalenderjahre; Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB bei Unterzeichnung der Kündigung durch einen städtischen Amtsleiter; Auslegung und Bedeutung einer allgemeinen Geschäftsanweisung

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 493/01

DRsp Nr. 2003/3747

Krankheitsbedingte Kündigung; Personalvertretungsrecht; Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB - Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats, hier: summarische Mitteilung der Fehlzeiten für das jeweilige Kalenderjahr und des Gesamtbetrages der Lohnfortzahlungskosten für mehrere Kalenderjahre; Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB bei Unterzeichnung der Kündigung durch einen städtischen Amtsleiter; Auslegung und Bedeutung einer allgemeinen Geschäftsanweisung

Orientierungssätze: 1. Ist in einer größeren Verwaltung die Personalabteilung lediglich für die Sachbearbeitung und für Grundsatzfragen zuständig, während die Federführung in Personalfragen den einzelnen Abteilungsleitern vorbehalten bleibt, so sind gegenüber den Arbeitnehmern ihrer Abteilung die einzelnen Abteilungsleiter, nicht jedoch der Leiter der Personalabteilung kündigungsbefugt. Die Abteilungsleiter können deshalb nach § 174 Satz 2 BGB bei entsprechender Kenntnis des Arbeitnehmers ohne Vollmachtsvorlage kündigen.