LAG Köln - Urteil vom 20.11.2013
11 Sa 462/13
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6996/12

Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungenPersonenbedingte Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungenDurchführung betriebliches Eingliederungsmanagement

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 462/13

DRsp Nr. 2014/3748

Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Durchführung betriebliches Eingliederungsmanagement

Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes des zu kündigenden Arbeitnehmers. Sodann ist zu überprüfen, ob die entstandenen undprognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. In der dritten Stufe der Interessenabwägung wird geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden stung des Arbeitgebers führen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 - 10 Ca 6996/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.

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