Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.02.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 24. Juli 1978 geborene und ledige Kläger ist seit dem 17. März 2003 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt als Mitarbeiter in der Fertigung. Die Beklagte befasst sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Antriebslösungen u. a. für den Maschinenbau, Nutz- und Kraftfahrzeuge, Landmaschinen und Haushaltsgeräte (Keilriemen, Zahnriemen, Rippenbänder usw.). Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist errichtet.
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