BSG - Urteil vom 09.12.1998
B 9 V 46/97 R
Normen:
BVG § 1, § 1a, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 S. 1, § 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 141 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 83, 171
SozR-3 3100 § 7 Nr. 5

Kriegsbeschädigte ausländische Angehörige der Waffen-SS, Versorgung nach dem BVG

BSG, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 V 46/97 R

DRsp Nr. 1999/6593

Kriegsbeschädigte ausländische Angehörige der Waffen-SS, Versorgung nach dem BVG

1. Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz ist kriegsbeschädigten ausländischen Angehörigen der Waffen-SS unter den gleichen Voraussetzungen wie ehemaligen deutschen Angehörigen der Waffen-SS zu gewähren.2. Dem Kriegsbeschädigten, der im Berufungsverfahren die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen betreibt, als auf Grund des teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils feststehen, kann insoweit entgegengehalten werden, er gehöre nicht zum versorgungsberechtigten Personenkreis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1, § 1a, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 S. 1, § 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 141 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Auslandsversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1925 geborene Kläger lebt als lettischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland. Er wurde am 21. März 1945 als Angehöriger der 19. Waffen-Grenadier-Division der SS (lettische Nr 2) im Kriegseinsatz verwundet. Seinen Antrag auf Auslandsversorgung lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, ein schädigender Vorgang sei nicht nachgewiesen (Bescheid vom 30. November 1994; Widerspruchsbescheid vom 10. April 1995).