I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Auslandsversorgung nach dem
Der 1925 geborene Kläger lebt als lettischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland. Er wurde am 21. März 1945 als Angehöriger der 19. Waffen-Grenadier-Division der SS (lettische Nr 2) im Kriegseinsatz verwundet. Seinen Antrag auf Auslandsversorgung lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, ein schädigender Vorgang sei nicht nachgewiesen (Bescheid vom 30. November 1994; Widerspruchsbescheid vom 10. April 1995).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|