LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2008
8 Sa 465/08
Normen:
TV-V EG 8.1-8.2 und EG 9.1-9.2 und EG 10;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 721/07

Kriterien für das Tarifmerkmal besondere SchwierigkeitDarlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 465/08

DRsp Nr. 2022/17373

Kriterien für das Tarifmerkmal "besondere Schwierigkeit" Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit

1. Tätigkeiten mit "besonderer Schwierigkeit" erfordern weit über das Normalmaß hinausgehende gründliche und umfassende Fachkenntnisse und beinhalten erhöhte Anforderungen z. B. aus der Größe des Aufgabengebiets, der Zahl der unterstellten Bediensteten, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und/oder den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Merkmalen "Bedeutung" und "Verantwortung" vorzunehmen. 2. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungs- und Beweislast des Beschäftigten einen detaillierten Sachvortrag zu den Arbeitsinhalten und insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2008 - 1 Ca 721/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-V EG 8.1-8.2 und EG 9.1-9.2 und EG 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.