BAG - Urteil vom 21.02.2013
8 AZR 878/11
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 613a; GewO § 106; BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 53/11
ArbG Erfurt, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 354/10

Kriterien für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 878/11

DRsp Nr. 2013/15420

Kriterien für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 53/11 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26. November 2010 - 8 Ca 354/10 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge zu 1. und zu 2. durch das Arbeitsgericht wendet.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 613a; GewO § 106; BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Beklagten zu 2. im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist und ob diese den Kläger weiterbeschäftigen muss - hilfsweise darüber, ob eine von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr beendet hat.