BAG - Urteil vom 21.02.2013
8 AZR 879/11
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 613a; GewO § 106; BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 57/11
ArbG Erfurt, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 482/10

Kriterien für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 879/11

DRsp Nr. 2013/15421

Kriterien für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 57/11 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26. November 2010 - 8 Ca 482/10 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge zu 1. und zu 2. durch das Arbeitsgericht wendet.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 613a; GewO § 106; BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Beklagten zu 2. im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist und ob diese die Klägerin weiterbeschäftigen muss - hilfsweise darüber, ob eine von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihr beendet hat.