BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 14 AS 270/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1031/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 6748/12

Kriterien für eine grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheHinweis auf vermeintliche Besonderheiten des Falles

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 270/14 B

DRsp Nr. 2015/3729

Kriterien für eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Hinweis auf vermeintliche Besonderheiten des Falles

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 2. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 3. Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrevision wird nicht durch den Hinweis auf die "Besonderheit des Falles, dass es sich um eine Rentengewährung nach zwischenstaatlichem deutsch-polnischen Recht und Fremdrentengesetz handele" genügt, weil insoweit jeder Bezug zu einer (erneut) klärungsbedürftigen Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, fehlt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: