Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 25.09.2003 zum 31.12.2003.
Der Kläger war seit dem 11.10.2000 zunächst Geschäftsführer der Beklagten. Am 09.02.2002 wurde er durch den Aufsichtsrat der Firma N zu deren Vorstand berufen. Am 11.02.2002 nahm der Kläger die Berufung an, am 13.02.2002 schloss er in seiner Eigenschaft als Vorstand der N mit sich als Geschäftsführer der Beklagten einen Managementvertrag, wonach die N an die Beklagte für die Zurverfügungstellung eines Vorstands 10.000,00 EUR vergütet. Damit sind auch die Bürokosten der Vorstandstätigkeit, die der Beklagten zugeordnet wurden, abgegolten. Der Kläger hat eingeräumt, dass für diese Vertragsgestaltung steuerliche Gründe maßgeblich waren.
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