BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 74/02
Normen:
KSchG §§ 2 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 105, 371
DB 2003, 1962
MDR 2003, 1237
NJW 2003, 3579
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 135/01
ArbG Koblenz, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 688/00

Kündigung - Änderungskündigung auf Wegfall des bisherigen Werkbusverkehrs gegen Übernahme der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrtkosten; Unrentabilität des Werkbusverkehrs (statt 28 Benutzer bei ursprünglicher Einrichtung wegen Verlegung des Firmensitzes nur noch 5 Benutzer); Anwendung der Grundsätze zur Änderungskündigung wegen Lohnkostensenkung auch bei Wegfall einer Nebenabrede?

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 74/02

DRsp Nr. 2003/10738

Kündigung - Änderungskündigung auf Wegfall des bisherigen Werkbusverkehrs gegen Übernahme der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrtkosten; Unrentabilität des Werkbusverkehrs (statt 28 Benutzer bei ursprünglicher Einrichtung wegen Verlegung des Firmensitzes nur noch 5 Benutzer); Anwendung der Grundsätze zur Änderungskündigung wegen Lohnkostensenkung auch bei Wegfall einer Nebenabrede?

»Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (zB kostenlose Beförderung zum Betriebssitz, Fahrtkostenzuschuß, Mietzuschuß) an geänderte Umstände unterliegen nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung.«

Orientierungssätze: 1. Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen kann in Betracht kommen, wenn die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen.