ArbG Nürnberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1741/05
Kündigung - Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung
BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 818/06
DRsp Nr. 2008/11240
Kündigung - Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung
Orientierungssätze:1. Eine Kündigungsschutzklage muss als Feststellungsklage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO genügen und bedarf eines bestimmten Antrags.2. Der Antrag einer Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Satz 1 KSchG auf die Feststellung gerichtet sein, "dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist".3. Eine Klageschrift ist als Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Klageschrift und den sonstigen Umständen erkennbar wird.4. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, dass aus dem Antrag bzw. aus der Klageschrift der Wille des Klägers zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgeht. Dementsprechend kann es auch bei Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags genügen, wenn aus der Klageschrift ersichtlich wird, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennt.
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