BAG - Urteil vom 13.12.2007
2 AZR 818/06
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 4 § 5 § 6 § 7 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2008, 202
BB 2008, 1459
DB 2009, 1248
NJW 2008, 1900
NZA 2008, 589
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 4 (9) Sa 927/05 - 26.7.2006,
ArbG Nürnberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1741/05

Kündigung - Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 818/06

DRsp Nr. 2008/11240

Kündigung - Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigungsschutzklage muss als Feststellungsklage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen und bedarf eines bestimmten Antrags. 2. Der Antrag einer Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Satz 1 KSchG auf die Feststellung gerichtet sein, "dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist". 3. Eine Klageschrift ist als Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Klageschrift und den sonstigen Umständen erkennbar wird. 4. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, dass aus dem Antrag bzw. aus der Klageschrift der Wille des Klägers zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgeht. Dementsprechend kann es auch bei Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags genügen, wenn aus der Klageschrift ersichtlich wird, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennt.