BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 9/02
Normen:
KSchG §§ 9 10 § 1 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 268
NZA 2004, 512
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern - 18.10.2001 - 1 (2) Sa 167/01,
ArbG Neustrelitz, vom 27.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1985/00

Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach rechtskräftig für sozialwidrig anerkannter Kündigung wegen Ablehnung einer Änderung des Arbeitsvertrages (Herabsetzung der Stundenzahl im Rahmen eines Lehrerpersonalkonzepts); Voraussetzungen der Unzumutbarkeit gemäß § 9 KSchG (Ankündigung des Arbeitgebers, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen zur Umsetzung des Lehrerpersonalkonzepts); Ausspruch einer weiteren Kündigung als Auflösungsgrund

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 9/02

DRsp Nr. 2003/9856

Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach rechtskräftig für sozialwidrig anerkannter Kündigung wegen Ablehnung einer Änderung des Arbeitsvertrages (Herabsetzung der Stundenzahl im Rahmen eines "Lehrerpersonalkonzepts"); Voraussetzungen der Unzumutbarkeit gemäß § 9 KSchG (Ankündigung des Arbeitgebers, "alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen zur Umsetzung des Lehrerpersonalkonzepts"); Ausspruch einer weiteren Kündigung als Auflösungsgrund

Orientierungssätze: Ein Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegt nicht schon darin, daß der Arbeitgeber nach erstinstanzlichem Verlust des Kündigungsschutzprozesses erneut kündigt und grundsätzlich entschlossen ist, die unternehmerische Entscheidung, die der ersten, sozialwidrigen Kündigung zugrunde lag, mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln, notfalls einer erneuten, aus seiner Sicht nunmehr sozial gerechtfertigten Kündigung durchzusetzen.

Normenkette:

KSchG §§ 9 10 § 1 Abs. 2 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über einen Auflösungsantrag der Klägerin nach einer von der Beklagten ausgesprochenen, vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig für sozialwidrig erkannten Kündigung des beklagten Landes.