BAG - Urteil vom 06.03.2003
2 AZR 232/02
Normen:
BGB § 626 ; BAT-O § 54 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; VBPOII-BS §§ 7 10 11 ; SächsBG §§ 43 45 ;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 735/01
ArbG Chemnitz, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1036/01

Kündigung - Außerordentliche Kündigung eines angestellten Studienreferendars für das höhere Lehramt an einer sächsischen Berufsschule wegen fachlicher und pädagogischer Leistungsdefizite

BAG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 232/02

DRsp Nr. 2003/12131

Kündigung - Außerordentliche Kündigung eines angestellten Studienreferendars für das höhere Lehramt an einer sächsischen Berufsschule wegen fachlicher und pädagogischer Leistungsdefizite

Orientierungssätze: 1. Die Bundesländer können den Vorbereitungsdienst für Studienreferendare für das höhere Lehramt sowohl öffentlich-rechtlich im Rahmen eines Beamtenverhältnisses (Beamter auf Widerruf) als auch privatrechtlich in einem nicht dem Berufsbildungsgesetz unterliegenden Ausbildungsverhältnis ausgestalten. Nach § 7 Abs. 1 VBPOII-BS wird der Studienreferendar als Angestellter auf Zeit in den sächsischen Staatsdienst übernommen. 2. Die Beendigung eines privatrechtlich begründeten Ausbildungsverhältnisses bedarf keiner vorangehenden öffentlich-rechtlichen Entlassungsverfügung. 3. Ein personenbedingter Grund ist nur ausnahmsweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT-O zu rechtfertigen. Dies gilt bei einem angestellten Studienreferandar umso mehr, als auch die Entlassung eines Beamten auf Widerruf mangels hinreichender Eignung die Einhaltung einer Frist (§ 45 Abs. 1 SächsBG) voraussetzt.

Normenkette:

BGB § 626 ; BAT-O § 54 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; VBPOII-BS §§ 7 10 11 ; SächsBG §§ 43 45 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.