BAG - Urteil vom 05.06.2008
2 AZR 754/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 211 zu § 626 BGB
ArbRB 2008, 294
BB 2009, 612
GmbHR 2008, 1259
NJW 2008, 3514
NZA 2008, 1002
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 787/05
ArbG Koblenz, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1654/04

Kündigung - Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

BAG, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 754/06

DRsp Nr. 2008/16750

Kündigung - Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

Orientierungssätze: 1. Mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird grundsätzlich - sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist - ein zuvor mit der GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet. 2. Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht (wieder) - jedenfalls nicht ohne Weiteres - in einen Arbeitsvertrag.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten ua. über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 13. Juli 2004.

Der Kläger war vom 1. April 1991 bis zum 30. Juni 1995 bei der Beklagten als Bauingenieur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.

Am 3. Juli 1995 schlossen die Parteien einen Geschäftsführervertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. Juli 1995 befristet bis zum 30. Juni 2005 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - neben dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer R S - im Betrieb der Beklagten tätig war.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung.