BAG - Urteil vom 05.06.2008
2 AZR 984/06
Normen:
BGB § 615 § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 212 zu § 626 BGB
ArbRB 2008, 297
AuR 2008, 361
BAG-Pressemitteilung Nr. 50/08
DB 2009, 123
JR 2009, 308
JuS 2008, 1129
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 535/06
ArbG Essen, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4492/05

Kündigung - außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis

BAG, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 984/06

DRsp Nr. 2008/13040

Kündigung - außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis

Orientierungssätze:1. Der Verlust einer Fahrerlaubnis kann bei einem Kraftfahrer sowohl einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB als auch einen personenbedingten Grund zur Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, da er zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot führt.2. Der Entzug bzw. der Verlust einer - innerbetrieblich erteilten - Betriebsfahrberechtigung steht grundsätzlich dem Verlust einer gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis nicht gleich. Dies gilt auch für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere dann, wenn keine klar definierten Regelungen für den Erwerb und den Entzug einer solchen innerbetrieblichen Fahrerlaubnis aufgestellt sind.

Normenkette:

BGB § 615 § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung und über Verzugslohnansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen, seit dem 1. September 1995 beschäftigt. Er wurde zunächst im Rahmen eines "Ausbildungs-Arbeitsvertrages" als Omnibusfahrer ausgebildet.