Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung und über Verzugslohnansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen, seit dem 1. September 1995 beschäftigt. Er wurde zunächst im Rahmen eines "Ausbildungs-Arbeitsvertrages" als Omnibusfahrer ausgebildet.
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