BAG - Urteil vom 19.04.2012
2 AZR 186/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 10; KSchG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 8
DB 2013, 124
EzA-SD 2012, 6
MMR 2013, 199
NJW 2013, 104
NZA 2013, 27
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 795/07
ArbG Bamberg, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1500/06

Kündigung - Außerordentliche und ordentliche Kündigung; private Internetnutzung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung; Auflösungsantrag; leitender Angestellter; einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 186/11

DRsp Nr. 2012/22093

Kündigung - Außerordentliche und ordentliche Kündigung; private Internetnutzung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung; Auflösungsantrag; leitender Angestellter; einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern

Orientierungssätze: 1. Die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung ist anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu prüfen. Auch ein nach seinem zeitlichen Umfang erheblicher Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses sowie das Herunterladen von pornografischem Bildmaterial schaffen keinen absoluten Kündigungsgrund. 2. Die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern iSd. § 14 Abs. 2 KSchG muss entweder eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern oder eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer erfassen. Sie muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und tatsächlich ausgeübt werden. Es kann ausreichend sein, dass sich die personellen Entscheidungskompetenzen des Angestellten auf eine begrenzte Gruppe von Mitarbeitern beziehen, die für das Unternehmen, insbesondere für dessen unternehmerischen Erfolg, von Bedeutung ist.