BAG - Urteil vom 21.11.1996
2 AZR 357/95
Normen:
BGB §§ 119, 123, 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 130 zu § 626 BGB
BB 1997, 1101
BB 1997, 792
DB 1997, 832
NJW 1997, 2195
NZA 1997, 487
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1220/93
LAG Hamm, vom 14.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 24/94

Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

BAG, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 357/95

DRsp Nr. 1997/3476

Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

»Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest (u. a. Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968), daß bei einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung (§ 626 BGB) in Betracht kommt; es ist dabei u. a. zu würdigen, ob zu besorgen ist (Prognoseprinzip), der Arbeitnehmer werde in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Nach dem ultima-ratio-Prinzip schließt dies aber im Einzelfall nicht aus, daß nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

BGB §§ 119, 123, 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1966 als kaufmännische Angestellte zu einem durchschnittlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.700,- DM beschäftigt; bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie mit ca. 15.000 Arbeitnehmern.