BAG - Urteil vom 17.06.2003
2 AZR 123/02
Normen:
ZPO (a.F.) § 543 Abs. 1, 2 § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 313a Abs. 1 § 565 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 322
NZA 2004, 564
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 366/01
ArbG München, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 12075/00

Kündigung - Berufungsurteil ohne Tatbestand; außerordentliche Kündigung wegen Androhung einer Erkrankung bei Nichtgewährung von Urlaub

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 123/02

DRsp Nr. 2003/15716

Kündigung - Berufungsurteil ohne Tatbestand; außerordentliche Kündigung wegen Androhung einer Erkrankung bei Nichtgewährung von Urlaub

Orientierungssätze: 1. Ein Berufungsurteil ist im Revisionsverfahren aufzuheben, wenn es entgegen den zivilprozessualen Regelungen keinen Tatbestand enthält. 2. Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber einem Verlangen auf Gewährung zusätzlichen bezahlten oder unbezahlten Urlaubs nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf die später tatsächlich auftretende Krankheit an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dabei kann es ausreichend sein, daß die Drohung mit der Erkrankung nicht unmittelbar erfolgt, sondern im Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch gestellt wird, und ein verständiger Dritter dies als deutlichen Hinweis werten kann, bei Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen.

Normenkette:

ZPO (a.F.) § 543 Abs. 1, 2 § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 313a Abs. 1 § 565 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.