BAG - Urteil vom 05.12.2002
2 AZR 549/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 195
NZA 2003, 791
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1832/00
ArbG Lüneburg, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1545/00

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung einer Erzieherin in einem kirchlichem Kindergarten wegen Schließung einer Kindergartengruppe; Sozialauswahl; Punktekatalog entsprechend früherer Senatsentscheidung; Vertrauensschutz auf bisherige Rechtsprechung trotz grundlegender Bedenken an der Ausgewogenheit der Punktetabelle wegen der Überbewertung des Lebensalters und der Unterhaltspflichten; Berücksichtigung des Doppelverdienstes

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 549/01

DRsp Nr. 2003/7440

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung einer Erzieherin in einem kirchlichem Kindergarten wegen Schließung einer Kindergartengruppe; Sozialauswahl; Punktekatalog entsprechend früherer Senatsentscheidung; Vertrauensschutz auf bisherige Rechtsprechung trotz grundlegender Bedenken an der Ausgewogenheit der Punktetabelle wegen der Überbewertung des Lebensalters und der Unterhaltspflichten; Berücksichtigung des "Doppelverdienstes"

Orientierungssätze: Bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind jedenfalls die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und etwaige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Es ist weder möglich noch angezeigt, dem Arbeitgeber hinsichtlich der Gewichtung der drei Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten abstrakte Vorgaben zu machen. Auch nach der derzeit geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 KSchG kommt der Betriebszugehörigkeit keine Priorität gegenüber den anderen Kriterien zu (vgl. Senatsurteil 2. Dezember 1999 aaO.). Maßgeblich sind vielmehr jeweils die Umstände des Einzelfalls. Letzteres gilt auch für die Frage, ob und wie sich der "Doppelverdienst" auf die Sozialauswahl auswirkt.