BAG - Urteil vom 29.11.2007
2 AZR 763/06
Normen:
KSchG § 1 (Gemeinschaftsbetrieb) ;
Fundstellen:
AP Nr. 95 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
ArbRB 2008, 200
BB 2008, 1460
DB 2008, 1756
ZIP 2008, 1598
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2329/05
ArbG Berlin, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 6436/05

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung wegen Änderung des Betriebszwecks; Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs (Sozialauswahl); Massenentlassungsanzeige: Vertrauensschutz bis Senatsentscheidung vom 23. März 2006?; Vertrauensschutz bezüglich eines auch nach bisheriger Sichtweise möglicherweise fehlerhaften Bescheids der Arbeitsagentur über nicht vorliegende Anzeigepflicht

BAG, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 763/06

DRsp Nr. 2008/8687

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung wegen Änderung des Betriebszwecks; Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs (Sozialauswahl); Massenentlassungsanzeige: Vertrauensschutz bis Senatsentscheidung vom 23. März 2006?; Vertrauensschutz bezüglich eines auch nach bisheriger Sichtweise möglicherweise fehlerhaften Bescheids der Arbeitsagentur über nicht vorliegende Anzeigepflicht

Orientierungssätze: 1. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht, weil einer der Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt ist. 2. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.