BAG - Urteil vom 26.08.1993
8 AZR 561/92
Normen:
EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 Art. 20 Einigungsvertrag
BAGE 74, 120
BB 1993, 2312
BB 1994, 434
DB 1993, 2386
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 24
MDR 1994, 696
NZA 1994, 25
RAnB 1993, 311 (Ls)
Vorinstanzen:
KreisG Leipzig-Stadt, vom 15.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 58/91
LAG Chemnitz vom 26.8.1992 - Sa 93/92 L.,

Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 561/92

DRsp Nr. 1994/1586

Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

»1. Wer aufgrund eines freien Willensentschlusses und ohne entschuldigenden Zwang eine Erklärung unterzeichnet hat, künftig für das Ministerium für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter tätig zu werden, begründet erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. 2. Zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen nach dem Einigungsvertrag ist der Arbeitgeber zur Frage berechtigt, ob der Arbeitnehmer für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war und ob er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat. 3. Wer wahrheitswidrig versichert, keine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit abgegeben zu haben, ist in der Regel ungeeignet für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Normenkette: