BAG - Urteil vom 12.04.2002
2 AZR 148/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 180 182 183 184 242 ; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Ev. Kirche in Deutschland (MVG idF vom 5. November 1998) §§ 7 16 38 41 42b ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 54
BAGReport 2003, 5
BFHE 101, 39
DB 2002, 1943
JR 2003, 132
MDR 2002, 1255
NJW 2002, 3271
NZA 2002, 1081
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1833/00
ArbG Bielefeld, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2029/00

Kündigung - Ordentliche krankheitsbedinge Kündigung; Wiederholungskündigung; langanhaltende Krankheit; Negativprognose; vorprozessuale Weigerung des Arbeitnehmers, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien; erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen; Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; Prognosezeitpunkt; Fehlen einer Mitarbeitervertretung; Treuwidrigkeit

BAG, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 148/01

DRsp Nr. 2002/12615

Kündigung - Ordentliche krankheitsbedinge Kündigung; Wiederholungskündigung; langanhaltende Krankheit; Negativprognose; vorprozessuale Weigerung des Arbeitnehmers, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien; erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen; Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; Prognosezeitpunkt; Fehlen einer Mitarbeitervertretung; Treuwidrigkeit

»1. Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozeß die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten. 2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29. April 1999 - - BAGE 91, ).«