BAG - Urteil vom 17.06.2003
2 AZR 62/02
Normen:
KSchG § 1 ; AVR-K § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 261
DB 2003, 2554
NZA 2004, 1240
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 807/01
ArbG Lüneburg, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 284/01

Kündigung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer Pflegekraft im ambulanten Pflegedienst wegen Annahme einer Erbschaft von einer Pflegeperson; Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf dienstliche Tätigkeit nach AVR-K; Kausalität der dienstlichen Tätigkeit für Einsetzung als Erbin bei sich gleichzeitig entwickelnden privaten Kontakten

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 62/02

DRsp Nr. 2003/13658

Kündigung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer Pflegekraft im ambulanten Pflegedienst wegen Annahme einer Erbschaft von einer Pflegeperson; Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf dienstliche Tätigkeit nach AVR-K; Kausalität der dienstlichen Tätigkeit für Einsetzung als Erbin bei sich gleichzeitig entwickelnden privaten Kontakten

Orientierungssätze: 1. Geschenk und Belohnung im Sinne von § 3 Abs. 3 AVR-K (i.w. gleichlautend: § 10 BAT) ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne daß von ihm eine Gegenleistung erwartet wird. 2. Das Verbot, Belohnungen oder Geschenke ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen, gilt auch für die Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. 3. Besteht objektiv ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit und der Belohnung, so ist anzunehmen, daß die Belohnung "in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit" erfolgt. 4. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung auch subjektiv aus der Sicht des Zuwendenden und des Begünstigten eine Belohnung für die dienstliche Tätigkeit darstellen sollte.