BAG - Urteil vom 08.11.2007
2 AZR 292/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung
ArbRB 2008, 166
DB 2008, 877
NZA 2008, 593
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 82/04
ArbG Dortmund, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2777/03

Kündigung - Personenbedingte Kündigung; Krankheit; Tronc

BAG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 292/06

DRsp Nr. 2008/4920

Kündigung - Personenbedingte Kündigung; Krankheit; Tronc

Orientierungssätze: 1. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung). 2. Die prognostizierten Fehlzeiten (erste Stufe) sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). 3. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer derartigen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. 4. Entgeltfortzahlungskosten können auch dann als wirtschaftliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn sie zum Teil aus einem Tronc bezahlt werden und damit zugleich die Vergütungsansprüche anderer Arbeitnehmer schmälern. 5. Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Gesamtlage des Arbeitgebers, sondern die vertragsrechtlich bestimmte Zuordnung der gegenseitigen Ansprüche.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf Gründe in der Person des Klägers (erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten) gestützten ordentlichen Kündigung.