BAG - Urteil vom 06.11.2003
2 AZR 631/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1212
NZA 2004, 919
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 723/00
ArbG München, vom 03.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16125/99

Kündigung - Verdachtskündigung; Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordener verdachtserhärtender Tatsachen

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 631/02

DRsp Nr. 2004/6213

Kündigung - Verdachtskündigung; Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordener verdachtserhärtender Tatsachen

Orientierungssätze: 1. Die den Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Verfehlung im Arbeitsverhältnis stärkenden oder entkräftenden Tatsachen können bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Sie sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie - wenn auch unerkannt - bereits vor Zugang der Kündigung vorlagen. 2. Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers sind nicht schlechthin kündigungsrelevant. Sie müssen in irgendeiner Form einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. 3. Eine Hehlerei des Arbeitnehmers mit gestohlenen Handys eines in Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber stehenden Kunden auf dem Parkplatz des Betriebs verletzt das Integritätsinteresse des Arbeitgebers erheblich und führt zu einer kündigungsrechtlich beachtlichen Nebenpflichtverletzung. Der Arbeitgeber braucht nicht zu dulden, dass sein Betriebsgelände von den Mitarbeitern für strafbare Privatgeschäfte genutzt wird.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachtskündigung.