BAG - Urteil vom 03.07.2003
2 AZR 235/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2004, 163
AuR 2004, 427
BAGE 107, 36
BAGReport 2004, 141
BB 2004, 1172
BB 2004, 1964
DB 2004, 878
MDR 2004, 693
NJW 2004, 1547
NZA 2004, 427
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 411/01
ArbG Kassel, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 418/00

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer von ihm veranlassten Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten; whistle-blower

BAG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 235/02

DRsp Nr. 2004/3517

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer von ihm veranlassten Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten; "whistle-blower"

»Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.«

Orientierungssätze:1. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat.2. Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.