BAG - Urteil vom 31.05.2007
2 AZR 200/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
AuA 2007, 755
AuR 2007, 270
BAG-Pressemitteilung Nr. 39/07
BB 2007, 2188
CR 2008, 110
DB 2007, 1932
MMR 2007, 782
NJW 2007, 2653
NZA 2007, 922
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 311/05
ArbG Kaiserslautern, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2183/04

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung; private Internetnutzung

BAG, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 200/06

DRsp Nr. 2007/13233

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung; private Internetnutzung

Orientierungssätze:Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber ohne vorangegangene Abmahnung zu einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen berechtigen kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung, die die Beklagte auf eine unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PC während der Arbeitszeit stützt.

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. Januar 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bauleiter tätig.