LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.1997
11 Sa 1584/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; HwO §§ 53 § 89 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 178
FA 1998, 263
LAGE § 14 KSchG Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 04.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3247/96

Kündigung: Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 1 auf den Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 1584/97

DRsp Nr. 2002/8406

Kündigung: Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 1 auf den Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft

Der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft, der diese kraft Satzung in den laufenden Geschäften - nicht unbedingt alleine - vertritt, kann sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gem § 1 Abs. 1 KSchG berufen. Das gilt unabhängig davon, ob der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet hat und ob die Kündigung erst nach Abberufung von der Geschäftsführerposition erfolgt ist (in Anlehnung an BAG EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 23 - DRsp-ROM Nr. 1997/4911 -).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; HwO §§ 53 § 89 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 26.05.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1991 zunächst als Geschäftsführer und seit dem 01.01.1994 als Hauptgeschäftsführer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 3.000,-- beschäftigt. Der zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag vom 01.10.1991 wurde durch den Dienstvertrag vom 18.05.1994 abgelöst. § 1 Abs. 2 dieses Dienstvertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautet: