BAG - Urteil vom 06.02.2003
2 AZR 674/01
Normen:
KSchG § 2 S. 2 ; BGB § 147 Abs. 2 § 148 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 53
AuR 2003, 195
BAGE 104, 315
BAGReport 2003, 172
BB 2003, 1731
DB 2003, 1178
MDR 2003, 752
NZA 2003, 659
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/01
ArbG Bonn, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1681/00

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Vorbehaltlose Annahme des mit einer Änderungskündigung verbundenen Änderungsangebots auch noch nach Ablauf der Frist des § 2 Satz 2 KSchG?; Bindungsdauer des Arbeitgebers an Änderungsangebot; treuwidrige Berufung auf verspätete Annahme des Angebots

BAG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 674/01

DRsp Nr. 2003/6508

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Vorbehaltlose Annahme des mit einer Änderungskündigung verbundenen Änderungsangebots auch noch nach Ablauf der Frist des § 2 Satz 2 KSchG ?; Bindungsdauer des Arbeitgebers an Änderungsangebot; treuwidrige Berufung auf verspätete Annahme des Angebots

»Die vorbehaltlose Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots ist nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG) gebunden. Zu der Frage, wann der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen (§ 147 BGB) eine Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot erwarten darf.« Orientierungssätze: 1. Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, kann von einem Arbeitnehmer, der keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, regelmäßig jedenfalls bis zu dem Tag vorbehaltlos angenommen werden, an dem der Arbeitgeber letztmalig unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist hätte kündigen können. 2. Auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung ist die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Dreiwochenfrist nicht entsprechend anzuwenden.