BAG - Urteil vom 06.11.2003
2 AZR 177/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 2 ; BAT-O § 8 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; StGB §§ 339 45 193 ;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 967/00
ArbG Dresden, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2756/99

Kündigung; Auflösung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Kritik gegenüber Vorgesetzten (Rechtsbeugung); Abgrenzung zulässiger Meinungsäußerung (Art. 5 GG) von unzulässiger Schmähkritik; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wegfall der betrieblichen Störung im für Auflösung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wegen Ausscheidens des Vorgesetzten und betrieblicher Umstrukturierung

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 177/02

DRsp Nr. 2004/2929

Kündigung; Auflösung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Kritik gegenüber Vorgesetzten (Rechtsbeugung); Abgrenzung zulässiger Meinungsäußerung (Art. 5 GG) von unzulässiger "Schmähkritik"; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Wegfall der betrieblichen Störung im für Auflösung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wegen Ausscheidens des Vorgesetzten und betrieblicher Umstrukturierung

Orientierungssätze:1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines Vertreters, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden bedeuten, können eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen.2. Bei der kündigungsrechtlichen Bewertung verbaler Entgleisungen im Arbeitsverhältnis ist allerdings stets das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2) zu berücksichtigen.3. Ein städtischer Angestellter, der ohne ausreichenden Grund den ihm vorgesetzten Bürgermeister der Stadt, bei der er angestellt ist, des Verbrechens der Rechtsbeugung bezichtigt, verletzt gravierend seine arbeitsvertraglichen, ua. in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT-O niedergelegten Pflichten.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 2 ; BAT-O § 8 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; StGB §§ 339 45 193 ;

Tatbestand: