LAG Köln - Urteil vom 02.03.1999
13 Sa 687/98
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4849/97

Kündigung; Außendienstmitarbeiter; Reisekostenabrechnung

LAG Köln, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 687/98

DRsp Nr. 2000/2125

Kündigung; Außendienstmitarbeiter; Reisekostenabrechnung

»Erklärt der Außendienstmitarbeiter seinem Arbeitgeber, er habe widersprüchliche Km-Angaben in Reisekostenabrechnungen, Besuchsberichten und Tankbelegen auf Anraten seines Steuerberaters bewusst vorgenommen, damit eine Kontrolle nicht möglich sei, zerstört er die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer notwendige Vertrauensbasis. Liegen jedoch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der 54 Jahre alte, seit 14 Jahren beSchäftigte Mitarbeiter vor hatte, sich auf Kosten des Arbeitgebers zu bereichern, kann diesem die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4849/97