LAG Berlin - Urteil vom 20.09.1991
6 Sa 40/91
Normen:
BGB § 626 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 47
AuA 1992, 299
BB 1992, 215
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 7
LAGE § 626 BGB Nr. 62
LAGE Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 6
NZA 1992, 268
ZTR 1992, 77
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 3042/91

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines früheren Stasi-Offiziers

LAG Berlin, Urteil vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 6 Sa 40/91

DRsp Nr. 2002/8138

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines früheren Stasi-Offiziers

1. Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag stellt eine abschließende Sonderregelung gegenüber § 626 Abs. 1 BGB dar, die auch die Anwendung der in § 626 Abs. 2 BGB geregelten Ausschlußfrist verbietet. 2. Für die auch nach dieser Sonderregelung gebotene Einzelfallprüfung unter Abwägung der konkreten Umstände ist vor allem bedeutsam, welche Stellung der Arbeitnehmer innerhalb seiner Dienststelle oder seines Betriebes einnimmt, welche Befugnisse ihm zustehen und welche Tätigkeit er verrichtet, wobei auch zu berücksichtigen ist, wie lange er in welcher Funktion früher für das MfS/AfNS tätig war.