BAG - Urteil vom 05.10.1995
2 AZR 25/95
Normen:
BGB § 626 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 61/94
ArbG Berlin, vom 01.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 7953/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 25/95

DRsp Nr. 2002/7640

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss, wenn sie im Fall des tarifvertraglichen Ausschlusses einer ordentlichen fristgerechten Kündigung ausnahmsweise auch aus betrieblichen Gründen in Betracht kommt, uneingeschränkt den Anforderungen des § 626 BGB genügen.

Normenkette:

BGB § 626 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Der am 14. Mai 1935 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er hat das erste Staatsexamen für das Lehramt in den Fächern Mathematik und Biologie abgelegt und ist seit 1972 Lehrbeauftragter an der Technischen Fachhochschule Berlin.