LAG Berlin - Urteil vom 14.11.1994
17 Sa 61/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie vom 10.05.1990 Nr. 9.6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 7953/93

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers

LAG Berlin, Urteil vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 17 Sa 61/94

DRsp Nr. 2002/8021

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers

Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Nr. 9.6 MTV möglich, wenn der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auf Dauer weggefallen ist, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nach einer gemäß § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführenden Sozialauswahl anstelle eines anderen Arbeitnehmers weiterzubeschäftigen hat, auch sonst als milderes Mittel eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen - gegebenenfalls nach Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen - nicht möglich ist und dem Arbeitgeber nach einer umfassenden Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem ohne Ausspruch der Kündigung voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann.

Normenkette: