LAG Berlin - Urteil vom 27.08.1991
11 Sa 30/91
Normen:
BGB § 626 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Ziffer 5;
Fundstellen:
AuA 1992, 158
AuR 1992, 219
LAGE Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 9
NJ 1992, 131
NZA 1992, 554
ZTR 1992, 118
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Ca 12639/90

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines vormaligen Obersten des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 27.08.1991 - Aktenzeichen 11 Sa 30/91

DRsp Nr. 2002/8142

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines vormaligen Obersten des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

1. Aus der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Ziffer 5 des Einigungsvertrages vom 31.07.90 (BGBl II S. 885, 1140) folgt kein völlig eigenständiges Recht zum Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen im Bereich des öffentlichen Dienstes. 2. Bei den dort erwähnten Fallgestaltungen handelt es sich nicht um absolute, sondern nur um an sich für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignete wichtige Gründe i.S. von § 626 Abs. 1 BGB, der von den genannten Bestimmungen einerseits vorausgesetzt, andererseits durch sie aber auch inhaltlich modifiziert wird. 3. In die danach erforderliche Interessenabwägung sind neben der vom Arbeitgeber früher eingenommenen Position im Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR auch die Art der dort ausgeübten Tätigkeit, die Ursachen und die Umstände des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem früheren Dienstverhältnis sowie dessen nunmehr im öffentlichen Dienst wahrgenommene Funktion einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 626 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Ziffer 5;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 11.08.1992 - 8 AZR 537/91 - DRsp-ROM Nr. 1993/1245 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 19.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen