LAG Berlin - Urteil vom 16.12.1992
13 Sa 100/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 190
ZTR 1993, 519
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 99 Ca 3048/91

Kündigung: außerordentliche Kündigung gegenüber einem hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 13 Sa 100/92

DRsp Nr. 2002/8079

Kündigung: außerordentliche Kündigung gegenüber einem hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS der ehemaligen DDR

Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem im Anschluss an die Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) im Februar 1990 seit dem 1.03.90 bei einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost als Klimaschlosser beschäftigten, seit etwa 26 Jahren, zuletzt im Range eines Oberstleutnants, hauptamtlich tätig gewesenen Mitarbeiter des MfS, der sowohl im operativen Bereich als auch in Ausbildungsreferaten leitende Funktionen innehatte, ist gemäß der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages wirksam.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 10.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 99 Ca 3048/91
Fundstellen
ARST 1993, 190
ZTR 1993, 519