LAG Köln - Urteil vom 19.11.1999
11 Sa 768/99
Normen:
LPVG NW § 72a; BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Urteil - 3 Ca 3621/98 d,

Kündigung; außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Substantiierung der Kündigungsgründe; Sozialdaten; Kassierer; Sparkasse; EDV-Zugriff

LAG Köln, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 768/99

DRsp Nr. 2000/3988

Kündigung; außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Substantiierung der Kündigungsgründe; Sozialdaten; Kassierer; Sparkasse; EDV-Zugriff

»1. Zur Personalratsanhörung nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung: a) Auch insoweit ist nur die Mitteilung der wesentlichen Kündigungsgründe erforderlich. Eine schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Gründe genügt zwar nicht; es ist aber auch nicht das Maß an Substantiierung zu fordern, das für den Sachvortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß geboten ist. b) Die im Anhörungsverfahren mitzuteilenden Sozialdaten beschränken sich grundsätzlich auf die Kerndaten (Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltspflichten). Auch deren Mitteilung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Vorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und der Personalrat die ungefähren Daten - aus welcher Quelle auch immer - kennt.