LAG Thüringen - Urteil vom 28.01.1999
5 Sa 895/97
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 § 324 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; ZPO §§ 138 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 402
FA 1999, 375
LAGE § 273 BGB Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 02.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5802/96

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers - Lohnzahlungsanspruch

LAG Thüringen, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 895/97

DRsp Nr. 2002/15221

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers - Lohnzahlungsanspruch

»1. Der Arbeitnehmer kann in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB die Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber einen fälligen Lohnanspruch nicht erfüllt. Das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung darf gem. § 242 unter Beachtung von Treu und Glauben nur ausgeübt werden, wenn es nicht lediglich um verhältnismäßig geringfügige Lohnrückstände geht oder wenn nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Arbeitnehmer für seinen Lebensunterhalt auf das regelmäßige Eingehen der arbeitsvertraglichen Vergütung angewiesen ist. 2. Macht der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu Recht Gebrauch, dann liegt darin weder ein Grund für eine außerordentliche noch für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.