LAG Thüringen - Urteil vom 13.10.1999
6 Sa 365/99
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 248a ;
Fundstellen:
AuA 2000, 547
Vorinstanzen:
ArbG Gotha - Urteil vom 31. März 1999 - 4 Ca 1399/99,

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache bei langer Betriebszugehörigkeit

LAG Thüringen, Urteil vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 365/99

DRsp Nr. 2002/15208

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache bei langer Betriebszugehörigkeit

Auch der Diebstahl einer nur geringwertigen Sache (hier: Fleischwaren für ca. 6,00 DM) kann selbst bei einer 19-jährigen Betriebszugehörigkeit die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 248a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls von 1,150 kg Rinderbeinscheiben im Wert von ca. 6,00 DM.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der richterlichen Feststellungen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.