LAG Berlin - Urteil vom 04.11.1991
12 Sa 51/91
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 20, EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGE Art 20 Einigungsvertrag Nr. 7
NZA 1992, 264
AuA 1992, 380
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 74 Ca 3186/91

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 12 Sa 51/91

DRsp Nr. 2002/8130

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

1. Die Regelung in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 EinigungsV (Nr. 1 Abs. 5 EinigungsV) ist eine in sich geschlossene Sonderregelung und stellt keine bloße Konkretisierung von § 626 Abs. 1 BGB dar. 2. Die Zumutbarkeitsprüfung in Nr. 1 Abs. 5 EinigungsV folgt anderen Kriterien als die nach § 626 Abs. 1 BGB. 3. Da Nr. 1 Abs. 5 EinigungsV eine im wesentlichen vergangenheitsorientierte Zumutbarkeitsregelung erfordert, erscheint ein Festhalten am Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern, die in nicht völlig untergeordneter Stellung typische inhaltliche Aufgaben für das Ministerium für Staatssicherheit erfüllt haben, in aller Regel unzumutbar. 4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche von § 626 Abs. 1 BGB abweichende Auslegung von Nr. 1 Abs. 5 EinigungsV bestehen nicht. 5. § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht im Anwendungsbereich von Nr. 1 Abs. 5 EinigungsV.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 20, EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 5 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 18.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 74 Ca 3186/91
Fundstellen
LAGE Art 20 Einigungsvertrag Nr. 7
NZA 1992, 264
AuA 1992, 380