BAG - Urteil vom 18.07.1996
8 AZR 523/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 23.05.1995vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 31/95 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 20349/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerum für Staatssicherheit der ehemaligen DDR sowie der falschen Beantwortung der darauf gerichteten Frage

BAG, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 523/95

DRsp Nr. 2001/5757

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerum für Staatssicherheit der ehemaligen DDR sowie der falschen Beantwortung der darauf gerichteten Frage

1. Die falsche Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerum für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) kann bei der im Rahmen von Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Ziffer 2 Einigungs-Vertrag anzustellenden Interessenabwägung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers herangezogen werden; sie kann lediglich einen eigenständigen Grund für eine auf § 626 Abs. 1 BGB gestützte außerordentliche oder eine personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG abgeben. 2. Der Grad der persönlichen Verstrickung ist nach Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit des inoffiziellen Mitarbeiters sowie Grund der Aufnahme und der Beendigung für das Ministerium für Staatssicherheit zu bewerten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 Einigungsvertrag (fortan: Abs. 5 Ziff. 2 EV) gestützten außerordentlichen Kündigung sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.